Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel
Es ist eine Grundanforderung des Chemikaliengesetzes, dass Hersteller oder
Inverkehrbringer als gefährlich eingestufte Stoffe oder Zubereitungen kennzeichnen
müssen. Diese Kennzeichnung ist für den Verwender eine wichtige Informationsquelle
für die von ihm zu treffenden Schutzmaßnahmen bei den Tätigkeiten mit dem Produkt.
Ob er über die ausreichenden Schutzmaßnahmen verfügt bzw. ob er ein Produkt mit
einer solchen Gefährlichkeit überhaupt verarbeiten möchte und kann, ist aber eine
Entscheidung, die er bereits beim Kauf des Produktes fällt. Auch hierzu benötigt er
mindestens die Informationen der Kennzeichnung.
Leitfaden "Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel"
Gefahrenhinweis bei der Werbung
Flyer "Gute Internetpraxis"