Export von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten und Bauteilen
Der Export von gebrauchten und funktionsfähigen Geräten, die im Ausland weiter verwendet werden, ist abfallrechtlich nicht zu beanstanden. Der Exporteur hat die Funktionsfähigkeit der Geräte nachzuweisen!
Verboten ist der Export von Geräten, die nicht funktionsfähig sind, und von Geräten mit FCKW-haltigen Kältemitteln (Kühl-, Gefrier- und Klimageräte).
Dieses Merkblatt enthält Hinweise, was unter Berücksichtigung der Ausführungen in § 23 und Anlage 6 des ElektroG beim Export von gebrauchten Elektrogeräten beachtet werden sollte.
Deutsche Fassung
Englische Fassung
Französiche Fassung
Muster einer Prüfliste zur Aufzeichnung der Funktionsfähigkeit der zu exportierenden Geräte