Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung im Internet der Gewerbeaufsicht BW

11.09.2026

Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung im Internet der Gewerbeaufsicht BW

Nach der im Dezember 2025 novellierten Gefahrstoffverordnung benötigen Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich mittleren Risikos oder im Bereich niedrigen Risikos gemäß TRGS 519 durchführen möchten, eine Genehmigung. Die Genehmigung ist nach § 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen.

Nach § 19 Absatz 6 GefStoffV hat die für die Zulassung und Genehmigung zuständige Behörde eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung erfolgt für Baden-Württemberg zentral auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter

Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung

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