03.06.2026
Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung
Nach § 19 Absatz 6 GefStoffV hat die für die Zulassung und Genehmigung zuständige Behörde eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt für Baden-Württemberg zentral auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
