22.09.2022
Heimarbeit - Information zur Energiepreispauschale (EPP)
Personen, die in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz beschäftigt sind, erhalten die Energiepreispauschale (EPP), da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erzielen (Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. R 15.1 Absatz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012, EStR 2012). Nach der Gesetzesbegründung dient die EPP zwar dazu, die erwerbsbedingten Wegeaufwendungen abzufedern. Bei Personen mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung geht der Gesetzgeber aber offenbar davon aus, dass diese regelmäßig entsprechende Aufwendungen haben. Dementsprechend ist die Entstehung entsprechender Aufwendungen keine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf die EPP.
Unter den in § 117 EStG genannten Voraussetzungen erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber. Nach Auffassung der Steuerverwaltung sind Heimarbeiter im Sinne des Steuerrechts als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. H 19.0 der Lohnsteuerhinweise 2022 zu der Lohnsteuer-Richtlinie 2015, LStR 2015 unter Verweis auf R 15.1 Abs. 2 EStR), sodass die Maßgaben des § 117 EStG dort gelten. Für geringfügig beschäftigte Heimarbeiter (Minijobber) besteht ein Anspruch auf die EPP deshalb ebenfalls entsprechend den Maßgaben, die für Arbeitnehmer gelten. Erhält ein Heimarbeiter die EPP nicht vom Auftraggeber ausgezahlt, kann er sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festsetzen lassen (§ 115 EStG).