NiSV - Formulare

Zur Zeit stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:

Der Betreiber einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken, hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage nach § 3 Absatz 3 NiSV spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Zuständig für die Einhaltung des NiSG und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sind gemäß der Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGZuVO) vom 31. Juli 2013 grundsätzlich die Landratsämter in den Landkreisen und die Bürgermeisterämter in den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden zuständig.

Anzeige-Formular NiSV (PDF) [PDF; nicht barrierefrei]