Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nach § 15 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen.
Zum Angebot des Umweltministeriums unter
Leitfaden - Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
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