42. BImSchV, KaVKA–42.BV – Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV

Die 42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider [PDF; nicht barrierefrei] ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb derartiger Anlagen mit dem Ziel, den Austrag von Legionellen-haltigen Aerosolen zu minimieren.

Für Betreiber von Anlagen, welche der 42. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeige- und Meldepflichten:

  • Anzeige einer Neuanlage bzw. Bestandsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 der 42. BImSchV
  • Anzeige einer Anlagenänderung oder -stilllegung nach § 13 Abs. 3 der 42. BImSchV
  • Anzeige eines Betreiberwechsels nach § 13 Abs. 4 der 42. BImSchV
  • Information bei der Überschreitung von Maßnahmenwerten nach § 10 der 42. BImSchV
  • Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach § 14 der 42. BImSchV

Zur Erfüllung der Anzeigepflichten steht für die Betreiber unter der Internetadresse https://kavka.bund.de die bundesweit einheitliche Webanwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung.

Die Nutzung der Webanwendung KaVKA-42.BV ist in Baden-Württemberg für alle Anzeigepflichten nach § 13 und für alle Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV vorgeschrieben, siehe: Allgemeinverfügung zur Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der 42. BImSchV [PDF; nicht barrierefrei] Zusätzlich kann die Webanwendung für Mitteilungen nach § 14 verwendet werden.

Bei technischen Fragen zur Webanwendung KaVKA-42.BV (z. B. bei Fragen zur Bedienung der Software, bei Registrierungsproblemen) wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach: kavka@lubw.bwl.de.

Bei fachlichen Fragen (z. B. Fragen zur Einstufung einer Anlage und zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV, Fragen zu bereits in KaVKA-42.BV registrierten Anlagen, Fragen zu einzelnen Betreiberpflichten) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde:

In den meisten Fällen sind dies die Umweltämter in den Stadt- und Landkreisen. Die zugehörigen Kontaktdaten finden Sie hier.
Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung oder der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, sind die Abteilungen 5, Umwelt der Regierungspräsidien zuständig.

Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Seilschwebebahnen und Standseilbahnen nach den Vorschriften des Landesseilbahnrechts, die danach seiner Seilbahnaufsicht unterliegen,
  • Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, und Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und unterirdische Hohlräume sowie Betriebsgelände mit Anlagen, die deren Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung dienen.