Gefahrstoffe

Der Umgang mit Stoffen, von denen ein mehr oder weniger großes Gefährdungspotential ausgehen kann, ist in Industrie und Gewerbe nicht mehr weg zu denken.

Die Gefahrstoffverordnung [PDF; nicht barrierefrei] macht Vorgaben für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie für den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gesundheitsgefahren und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die umfangreichen Schutzvorschriften zu beachten, um Gesundheitsrisiken von Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen weitgehend ausschließen zu können. Er muss ermitteln, ob es sich bei den eingesetzten Chemikalien um Gefahrstoffe handelt und ob es ungefährliche Ersatzprodukte für den gleichen Zweck gibt. Durch Arbeitsbereichsanalysen muss er feststellen lassen, ob unzulässige Konzentrationen von Chemikalien am Arbeitsplatz auftreten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffkonzentrationen zu treffen. Er muss genaue Anweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen geben und Arbeitsverfahren so einrichten, dass keine Gefahrstoffe freigesetzt oder berührt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und gesundheitlich gefährdete Personen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

Die Arbeitschutzbehörden

  • beraten Hersteller und Importeure über Kennzeichnung und Verpackung sowie Verwender über den Umgang mit Gefahrstoffen
  • unterstützen bei der Suche nach möglichen Ersatzstoffen im Rahmen des Substitutionsgebots
  • achten auf Herstellungs- und Verwendungsverbote gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
  • stellen die Durchführung konkreter sicherheitstechnischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen sicher
  • veranlassen im Einzelfall die Durchführung von Messungen zur Überprüfung der Schadstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz
  • überwachen die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von gefahrstoffexponierten Beschäftigten
  • nehmen Anzeigen über den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entgegen und sorgen für die Durchführung der besonderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz