08.08.2025
Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de der Zentralen Stelle für die Vollzugsunterstützung.
Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Internetseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
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Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG:
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Nicht durchgängig haben Bilder und Grafikfunktionen eindeutige oder teilweise fehlende Alternativtexte
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Nicht für alle Formularelemente sind die Beschriftungen durch eine Software ermittelbar
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Formularfelder, die sich auf den Nutzer selbst beziehen, vermitteln nicht den Zweck des jeweiligen Feldes über ein sprachunabhängiges Attribut
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Einige Elemente auf den Seiten sind nicht mittels Tastatur bedienbar
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Teilweise ist die Fokus-Reihenfolge nicht nachvollziehbar und der Tastaturfokus nicht gut sichtbar
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Nicht bei allen Bedienelementen entspricht der zugängliche Name dem sichtbaren Namen (der den Kontext zu vorhandenen Links erklärt)
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Nicht für alle Bedienelemente sind Name, Rolle oder Zustand für Assistenzsysteme (z.B. Screenreader) ermittelbar
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Nicht alle PDF-Dokumente sind barrierefrei
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Videos in Gebärdensprache sind noch nicht eingebunden
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Verlinkungen zu externen Dokumenten oder Webseiten außerhalb dieses Internetauftritts können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
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Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
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Dokumente, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden
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Inhalte von Dritten, welche von uns weder finanziert noch entwickelt werden noch unserer Kontrolle unterliegen.
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Die Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung arbeitet an der Beseitigung der ermittelten Mängel und setzt die Regelungen des L-BGG kontinuierlich um.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 08.01.2021 erstellt und zuletzt am 08.08.2025 aktualisiert.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO) und der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit, gemäß § 10 der Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie möchten uns jetzt schon bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden:
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 54.4 - Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung (ZSV)
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
E-Mail: zsv@rpt.bwl.de
Telefonisch können Sie uns unter der Nummer: 07071 757-2139 erreichen
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie sich mit den unter Ziffer 4 genannten Kontaktdaten an die zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung (ZSV) wenden.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
0711 123 39375
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Landeszentrum Barrierefreiheit
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.