Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung
Betriebe bedürfen einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wenn Tätigkeiten mit Asbest im Bereich des hohen Risikos nach § 2 Absatz 8b der GefStoffV ausgeübt werden sollen. Betriebe bedürfen einer Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV, wenn Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos nach § 2 Absatz 8a GefStoffV ausgeübt werden sollen.
Nach § 19 Absatz 6 GefStoffV [PDF; nicht barrierefrei] hat die für die Zulassung und Genehmigung zuständige Behörde eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt für Baden-Württemberg zentral auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
- Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung BW
Hinweis 21.08.2026: Wird derzeit überarbeitet.
Hinweis: Fehler in der Liste sind der für die Zulassung bzw. Genehmigung zuständigen Behörde zu melden. Über unsere Stadt- und Landkreiskarte finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten.