Genehmigungsverfahren

Die unten genannten Verfahren werden kurz vorgestellt. Grundsätzlich sollten die Betriebsgrundstücke so ausgewählt werden, dass diese nach planungsrechtlicher Einstufung auch den Anforderungen des Gewerbebetriebes genügen. Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen, dass im Rahmen der Planung des Bauvorhabens weitere Genehmigungen erforderlich sein können. Binden Sie die betrieblichen Beauftragten mit ihrem Sachverstand in die Planungen mit ein.

 

Baugenehmigungsverfahren
Die Landesbauordnung (LBO) bestimmt die elementaren bautechnischen Anforderungen an Gebäude und legt fest, welche Genehmigung für ein Bauvorhaben erforderlich ist.

Sie unterscheidet

    Vorhaben, für die kein Verfahren erforderlich ist,
    Vorhaben, für die ein Kenntnisgabeverfahren durchzuführen ist und
    Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren notwendig ist.


Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für gewerbliche Bauvorhaben werden - soweit es aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich ist - durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dazu erlassenen Technischen Regeln konkretisiert und erweitert.  Im Gegensatz zu der Landesbauordnung, deren Adressat der Bauherr ist, richten sich die Arbeitsstättenverordnung an die Arbeitgeber.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik "Weitere Hinweise".

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Er hat bei der Planung und Ausführung die Baustellenverordnung zu beachten. Auf die sich hiernach ergebenden Pflichten wird in der Rubrik "Weitere Hinweise" eingegangen.

Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 49 LBO)

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Für gewerbliche Bauvorhaben ist in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg bietet auf seinen Internetseiten Informationen zu Baugenehmigungsverfahren an.

baugen.gif

Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO)

Für die Errichtung der in § 51 der LBO genannten Vorhaben, z.B.

    Wohngebäuden
    sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
    Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 (...)


kann der Bauherr das Kenntnisgabeverfahren durchführen, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und die Gemeinde für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen hat.
Kenntnisgabeverfahren müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.


Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO)

Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den einschlägigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ein baurechtliches Verfahren ist aber nicht erforderlich. Im Anhang zu § 50 Absatz 1 der LBO werden alle verfahrensfreien Vorhaben aufgelistet.

 

Nicht jede Anlage, die Lärm verursacht oder durch sonstige Emissionen die Umwelt belastet, unterliegt der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Es ist jedoch zu beachten, dass auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften Genehmigungen bzw. Erlaubnisse (z.B. für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen ) erforderlich sein können, die dann auch Belange des Immissionsschutzes berücksichtigen.
Grundsätzlich gilt, dass auch für Vorhaben, die nicht einer immissionsschutzrechtlichen, sondern "nur" einer baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, immissionsschutzrechtliche Bestimmungen (§22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes) zu beachten sind.

Welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und welches Verfahren für diese Anlagen durchzuführen ist, regelt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV ).
Je nach Anlagenart und Anlagengröße kann es sich um ein vereinfachtes Verfahren oder um ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung handeln.
Bei Feuerungsanlagen der Ziffern 1.1 bis 1.5 der 4. BImSchV wird in Baden-Württemberg die Quotientenregel angewendet.

Zur Art des Verfahrens und zu dessen Ablauf erteilen Ihnen die Genehmigungsbehörden in den Regierungspräsidien bzw. Land- oder Stadtkreisen Auskünfte.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat hierzu den Leitfaden "Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren " herausgegeben. Dort können die entsprechenden Antragsformulare entnommen werden.

Wasserrechtliches Verfahren

* * * Hinweis:  Dieser Bereich wird noch überarbeitet. * * *


Grundsätzlich unterscheidet man drei unterschiedliche wasserrechtliche Verfahren. Die Verfahren werden von den zuständigen Wasserbehörden (also den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten, den Regierungspräsidien oder dem Umweltministerium) durchgeführt.

a) Erlaubnisverfahren

Bei der Direkteinleitung von Abwasser (auch Kühlwasser) in ein Gewässer ist ein Erlaubnisverfahren nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchzuführen.
Nach § 57 des WHG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstoff-Fracht des Abwassers mit Verfahren nach dem Stand der Technik gering gehalten wird.
Um die technische Fachbehörde in die Lage zu versetzen, diesem Prüfauftrag nachzukommen, müssen die Antragsunterlagen i.d.R. mindestens die folgenden Unterlagen/Informationen enthalten:

    Pläne (Entwässerungsplan, Anlagenaufstellungsplan, Anfallstellen von Abwasser, Einleitstelle ins Gewässer),
    Beschreibung (Abwasserrelevante Vorgänge/Produktionsverfahren, Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, optimalen Behandlung von Abwasser) und
    Daten (Abwassermenge/-inhaltsstoffe, komplette Liste der (abwasserrelevanten) Einsatzstoffe incl. Sicherheitsdatenblätter).


b) Genehmigungsverfahren

Bau und Betrieb von Abwasseranlagen bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45e des Wassergesetzes (WG) von Baden-Württemberg.
Danach hat die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Einhaltung der Anforderungen nach WHG (§ 58) muss sichergestellt sein.
Um die technische Fachbehörde in die Lage zu versetzen, diesem Prüfauftrag nachzukommen, müssen die Antragsunterlagen i.d.R. mindestens die folgenden Unterlagen/Informationen enthalten:

    Pläne (Entwässerungsplan, Anlagenaufstellungsplan, Anfallstellen von Abwasser, Einleitstelle in kommunale Kläranlage XY),
    Beschreibung (Abwasserrelevante Vorgänge/Produktionsverfahren, Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, optimalen Behandlung von Abwasser) und
    Daten (Abwassermenge/-inhaltsstoffe, komplette Liste der (abwasserrelevanten) Einsatzstoffe incl. Sicherheitsdatenblätter).


c) Eignungsfeststellungsverfahren

Nicht seriengefertigte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG) dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (§ 63 WHG).
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedürfen dann keiner Eignungsfeststellung, wenn sie "einfach oder herkömmlich" sind (§§ 13 f VAwS), es sich um HBV-Anlagen handelt, oder sie einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, zum Beispiel ein CE-Zeichen nach Bauproduktengesetz haben.
Die materiellen Anforderungen an diese Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden häufig über Baurechtsverfahren, wasserrechtliche Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren (vgl. a) und b)) oder über Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgewickelt.
Nach § 62 des WHG i.V.m. der Anlagenverordnung (VAwS) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinsichtlich Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb mindestens den allgemein anerkannten Regeln entsprechen, eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung von Gewässern (auch Grundwasser) darf nicht zu besorgen sein.
Um die technische Fachbehörde in die Lage zu versetzen, diesem Prüfauftrag nachzukommen, müssen die Antragsunterlagen i.d.R. mindestens die folgenden Unterlagen/Informationen enthalten:

    Pläne (Lageplan der Anlage(n), Anlagenaufstellungsplan, Entwässerungsplan),
    Beschreibung/Daten,
    Angaben zu Abmessungen/Volumen der Anlage und zu den Inhaltsstoffen, insbesondere deren Wassergefährdungsklasse(n) (Nachweis z.B. durch Sicherheitsdatenblatt) und resultierende Gefährdungsstufe(n) und
    Angaben zu Sicherheitseinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen sowie Überwachung der Anlage(n) (einschließlich Alarmplan, Maßnahmen im Schadensfall) sowie Nachweise über Standsicherheit, Dichtigkeit und Beständigkeit aller Anlagenteile, zum Beispiel durch baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise (CE-/Ü-Zeichen).

.

kurz vorgestellt.

Grundsätzlich sollten die Betriebsgrundstücke so ausgewählt werden, dass diese nach planungsrechtlicher Einstufung auch den Anforderungen des Gewerbebetriebes genügen.

Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen, dass im Rahmen der Planung des Bauvorhabens weitere Genehmigungen erforderlich sein können.

Binden Sie die betrieblichen Beauftragten mit ihrem Sachverstand in die Planungen mit ein.