Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

23.03.2022

Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 18.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht, in der wesentliche Teile verändert wurden und sie trat am 20.03.2022 in Kraft.

Änderungen sind u.a. folgende:
Entfallen ist die Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, dass bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann.

Bisher gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen wie die Maskenpflicht, die Kontaktreduktion im Betrieb, das Angebot zweier kostenfreier Coronatests am Arbeitsplatz werden in Zukunft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber festgelegt. Die Anzahl der Tests durch den Arbeitgeber wird auf einen Test in der Woche reduziert.

Erhalten bleiben die Verpflichtung des Arbeitgebers nach der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts sowie den Beschäftigten zu ermöglichen, das Angebot von Schutzimpfungen wahrzunehmen.

Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz entfallen die Verpflichtung, den Beschäftigten Home-Office anzubieten, die 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die Rechtsgrundlage für die Arbeitgeber, den Infektionsstatus von Beschäftigten zu erheben oder aufzuzeichnen sowie die Zuständigkeit der Gewerbeaufsicht, die Ermöglichung von Home-Office zu überprüfen (IfSG-Zuständigkeitsverordnung). Das bedeutet, ungeimpfte Beschäftigte sind nicht mehr zu täglichen Tests verpflichtet, bevor sie die Arbeitsstätte betreten.

Weiterhin erhalten bleibt die Regelung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg, dass nicht-immunisierte Beschäftigte von Schlachtbetrieben und Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ab einer bestimmten Anzahl an Beschäftigten vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme dem Arbeitgeber das Ergebnis eines Coronatests vorzulegen haben. Gegebenenfalls ist der Test vom Arbeitgeber zu organisieren und bezahlen.


Die Neufassung der Verordnung ist in der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht unter ArbSch 2.2.16 eingestellt.


Zum Sachgebiet Arbeitsschutzrecht (ArbSch)