Gefahrstoffe - Formulare
Gefahrstoffe - Formulare
Zur Zeit stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:
Gemäß Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung sind Sie verpflichtet, den Umgang mit Begasungmitteln rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung und Nummer 3.2 der TRGS 519 sind Sie verpflichtet, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien der zuständigen Behörde, spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Das BMAS hat mit der Bekanntmachung vom 20.08.2025 an die novellierte Gefahrstoffverordnung angepasste Musterformulare veröffentlicht:
für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemäß TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen" und für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemäß TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten".
Zudem wurden die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchführen möchten, aktualisiert.
Hinweise zu Zulassung und Anzeige sowie Musterformulare für die TRGS 517 [PDF; barrierefrei] (ganzes Dokument)
Anlage 2.1
Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV)
Anlage 2.2
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos (gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV)
Anlage 2.3
Objektbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos (gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV)
Anlage 2.4
Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (gemäß § 6 und § 11 a GefStoffV)
Hinweise zu Zulassung und Anzeige sowie Musterformulare für die TRGS 519 [PDF; barrierefrei] (ganzes Dokument)
Anlage 1.1
Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos
(gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV)
Anlage 1.2
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos
(gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV)
Anlage 1.3
Objektbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos (gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV)
Anlage 1.4
Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (gemäß § 6 und § 11a GefStoffV)
Anlage 2
Zulassung als Fachbetrieb nach § 11a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 GefStoffV für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos
Die in der derzeit gültigen TRGS 519 enthaltenen und im folgenden aufgeführten Muster-Anzeigeformulare können ggf. für „klassische“ ASI-Arbeiten weiterhin genutzt werden:
Anlage 1.1 der TRGS 519
Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
(gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)
Anlage 1.2 der TRGS 519
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien
(gemäß Nummer 3.2 Absatz 5 TRGS 519)
Anlage 1.3 der TRGS 519
Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
(gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)
Anlage 1.4 der TRGS 519
Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
(gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)
Anlage 1.5 der TRGS 519
Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 TRGS 519
(gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer 14.4)
Diese und weitere Dokumente zum Thema "TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" finden Sie auch direkt bei der BAuA.
Gemäß Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn beabsichtigt wird, Schädlingsbekämpfungsmittel in Gemeinschaftseinrichtungen einzusetzen.
- Grundsätze für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Ziff.1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
- Anerkannte Lehrgangsträger für Asbestsachkunde nach TRGS 519 in Deutschland
- Hilfestellung für Lehrgangsträger für Rodentizide vom LASI (Abgestimmte Länderposition)
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