Chemikalien-Klimaschutz - Formulare

Zur Zeit stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:

Ab dem 4. Juli 2009 müssen Unternehmen, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufe installieren, warten oder instand halten, durch die zuständige Behörde zertifiziert werden. Die Zertifizierungspflicht wurde ab 8. Dezember 2015 auf die Tätigkeiten stilllegen und reparieren ausgeweitet. Die dazu erforderlichen Antragsformulare finden Sie hier.

  • Fragebogen "Zertifizierung von Unternehmen"

Word-Dokument (Zum elektronischen Ausfüllen) [DOCX; nicht barrierefrei]

  • Schlüssel für die Zuordnung der Mindestausrüstung zur Sachkundenachweis-Kategorie für Klima- und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen

PDF-Dokument [PDF; nicht barrierefrei]

Für Anträge zur Zertifizierung von Unternehmen, die an Brandschutzeinrichtungen arbeiten, wenden Sie sich bitte an das für Ihr Unternehmen zuständige Regierungspräsidium

Zu weiteren Informationen und den Kontaktdaten der zuständigen Regierungspräsidien

Anzeige über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzt [DOCX; barrierefrei]

Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.

Voraussetzungen

Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) kann in Anspruch genommen werden.
Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:

  • Artikel 13 Absatz 11 a-d: Keine Alternative im Rahmen der Vergabe möglich: Inbetriebnahme erlaubt, wenn nach Vergabeverfahren keine F-Gas-freie oder GWP < 1000 Lösung angeboten wurde – abhängig vom Zeitpunkt, Spannung und GWP-Grenzwert (Buchst. a–d).
  • Artikel 13 Absatz 12: Keine GWP < 1000-Angebote abgegeben: Falls nach einem Vergabeverfahren kein Angebot mit einem GWP < 1000 vorliegt, ist der Einsatz höherer GWP-Werte zulässig (zum Beispiel bei SF6-Anlagen).
  • Artikel 13 Absatz 14: Vorherige Bestellung: Verbot gilt nicht für Anlagen, die vor dem 11. März 2024 bestellt wurden.
  • Artikel 13 Absatz 15: Technische Inkompatibilität: Ausnahme bei Erweiterung bestehender Anlagen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.

Zuständige Behörde

Bitte beachten Sie, dass der Standort der Anlage maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist und nicht der Unternehmenssitz des Betreibers.  

Weiter gelten diese Bestimmungen für die Zuständigkeit:

Die Zuständigkeiten für Baden-Württemberg  im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, d.h.

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (u.a. bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Fristen

Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Betreiber hat die Pflicht, eine vollständige und transparente Dokumentation zu führen, die den Anspruch auf die jeweilige Ausnahmeregelung rechtswirksam nachweist.
  • Die Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage ist vorab bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Diese Dokumentation ist bei Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Vertiefende Informationen

Hinweise:

Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern. Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Verodnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

  • Artikel 13 Absatz 17