Bauvorlagen

Im Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag folgende Unterlagen als Bauvorlage beizufügen:

Der Lageplan nach § 4 der LBOVVO gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil.

Der zeichnerische Teil muss das zu bebauende Grundstück und dessen Nachbargrundstücke umfassen. Er muss

    allgemeine Angaben aus dem Liegenschaftskataster enthalten
    (siehe § 4 Abs. 3 der LBOVVO),
    die vorhandenen Gegebenheiten beschreiben
    z.B. Festsetzung des Bebauungsplanes, Gebietsausweisung nach BauNVO, bestehende bauliche Anlagen, Kultur- und Naturdenkmale, bestehende Anlagen zur Aufnahme und Beseitigung von Abwasser und Fäkalien, Brunnen, Lage ortsfester Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten (siehe § 4 Abs. 4 der LBOVVO)
    die geplante Anlage unter Angabe ihrer Auswirkungen auf die Umgebung enthalten
    z.B. Außenmaße, Höhenlage, Zu- und Abfahren, Abstände zu benachbarten öffentlichen Grünflächen, Wasserflächen, Wäldern usw. sowie zu Anlagen und Einrichtungen, von denen Mindestabstände einzuhalten sind, Abgrenzung von Flächen, auf denen Baulasten oder sonstige für die Zuverlässigkeit des Vorhabens wesentliche Lasten oder Beschränkungen ruhen (siehe § 4 Abs. 4 der LBOVVO).


Für den schriftlichen Teil des Lageplanes ist der Vordruck nach Anlage 5 der VwV LBO-Vordrucke zu verwenden. Insbesondere wird hier auf

    die Angaben zu den das Grundstück betreffenden Beschränkungen
    (z.B. Zugehörigkeit zu einer unter Denkmalschutz gestellten Gesamtanlage, Lage in einem geschützten Grünbestand oder einem Grabungs-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Überschwemmungs-, Flurbereinigungs- oder Umlegungsgebiet) und
    die Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit sie das Grundstück betreffen und im zeichnerischen Teil nicht enthalten sind (z.B. Bauweise, Art und Maß der baulichen Nutzung)


hingewiesen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unter Erlasse und Vorschriften.

In den Bauzeichnungen nach § 6 der LBOVVO sind u.a. darzustellen:

    die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der Treppen, Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe der Reinigungsöffnungen, Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen, ortsfesten Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten mit Angabe des Fassungsvermögens, Aufzugsschächte,
    die Schnitte, mit Einzeichnung der Geschosshöhen, lichten Raumhöhen, Treppen und Rampen, Anschnitte des vorhandenen und des künftigen Geländes,
    die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes. An den Eckpunkten der Außenwände sind die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe, bei geneigten Dächern auch die Dachneigung und die Firsthöhe anzugeben.

Für die Baubeschreibung gemäß § 7 der LBOVVO ist der Vordruck nach Anlage 6 der VwV LBO-Vordrucke zu verwenden. Es sind zu erläutern:

    die Nutzung des Vorhabens,
    die Konstruktion,
    die Feuerungsanlagen,
    die haustechnischen Anlagen soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und
    die notwendigen Angaben, die nicht in die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.


Für gewerbliche und teilgewerbliche Anlagen (nicht nur Gebäude, sondern auch Lagerplätze usw.), die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten. Dazu ist der Vordruck nach Anlage 8 VwV-LBO-Vordrucke "Angaben zu gewerblichen Anlagen" auszufüllen.

Vordrucke zum Baurecht finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unter  Erlasse und Vorschriften .

Vorgaben nach § 8 LBOVVO für einen Entwässerungsplan:

Grundstücksentwässerung

(1) Wenn nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, sind Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers in einem Entwässerungsplan im Maßstab 1:500 darzustellen. Der Plan muss enthalten:
1. die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen außerhalb der Gebäude mit Schächten und Abscheidern,
2. die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und ähnlichen Einrichtungen.
Kleinkläranlagen, Gruben und ähnliche Einrichtungen sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeich-nungen darzustellen.

(2) Bei Anschluss an eine öffentliche Kanalisation sind darzustellen:
1. Lage, Abmessung, Gefälle der öffentlichen Kanalisation sowie die Sohlenhöhe und Einlaufhöhe an der Anschlussstelle,
2. Lage, Querschnitte, Gefälle und Höhe der Anschlusskanäle.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus sind darzustellen:
1. die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,
2. die Lage der vorhandenen und geplanten Anlagen zur Reinigung oder Vorbehandlung von Abwasser unter Angabe des Fassungsermögens,
3. besondere Anlagen zur Löschwasserversorgung.

Wortlaut des § 9 LBOVVO für bautechnische Nachweise:

§ 9 Bautechnische Nachweise

(1) Bautechnische Nachweise sind:
1. der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile,
2. der Schallschutznachweis.

(2) Der Standsicherheitsnachweis ist durch eine statische Berechnung sowie durch die Darstellung aller für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile in Konstruktionszeichnungen zu erbringen. Berechnung und Konstruktionszeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Der Schallschutznachweis ist durch Berechnungen zu erbringen und, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, durch Zeichnungen zu ergänzen.


Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Baurechtsamt.
 
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Vorschriften und weitere Informationen

    Baurecht (BauR)

 

Nach Maßgabe des § 42 i.V.m. § 59 der LBO die Benennung eines Bauleiters mit dessen Name und Anschrift und Unterschrift.

Bei gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind die Bauvorlagen um den Vordruck nach Anlage 8 VwV-LBO-Vordrucke "Angaben zu gewerblichen Anlagen" zu ergänzen.

Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks "Angaben zu gewerblichen Anlagen"

Zu Nr. 4 -  Gewerbliche Tätigkeit bzw. Branche

Bei den Bauvorlagen ist auf eine vollständige Baubeschreibung zu achten. Die gewerbliche Tätigkeit und die beabsichtigte Nutzung des Vorhabens sind detailliert  zu erläutern.

Zu Nr. 6 -  Sozialanlagen

Zu den Sozialanlagen zählen Pausen- und Umkleideräume, Toiletten, Wasch- und Liegeräume. Es ist anzugeben, welche Anlagen vorhanden und welche geplant sind. Wie die Sozialanlagen zu gestalten sind, wird in der Arbeitsstättenverordnung beschrieben.

Zu Nr. 7 -  Besondere Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen

Der Vordruck nennt einige Maschinen, Apparate und Geräte. Diese Aufzählung ist aber keinesfalls abschließend. Bitte prüfen Sie sorgfältig, welche Anlagen in Ihrem geplanten Bauvorhaben vorhanden sein werden. Die Maschinenaufstellungspläne sind beizulegen.
Falls mit radioaktiven Stoffen umgegangen werden soll (z.B. Röntgenanlagen in Arztpraxen), berücksichtigen Sie bitte die nötigen Planungen bezüglich des baulichen Strahlenschutzes. Oft sind hier teure bauliche Nachbesserungen erforderlich, die sich bei guter Planung verhindern ließen.
Beachten Sie auch die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen.


Zu Nr. 8 -  Einwirkungen auf die Beschäftigten und/oder die Nachbarschaft

Es sind die chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen auf die Beschäftigten und die Nachbarschaft zu beschreiben. Bitte hinterfragen Sie auch in diesem Punkt kritisch die geplante Anlage. Zu den Einwirkungen zählen Gerüche, Gase, Dämpfe, Rauch, Ruß, Staub, Lärm (auch Liefer- und  Mitarbeiterverkehr!), Erschütterungen, ionisierende Strahlung, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle.
Bitte beachten Sie, dass auch für Bauvorhaben, die nicht einer immissionsschutzrechtlichen, sondern "nur" einer baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, immissionsschutzrechtliche Bestimmungen (§22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes) gelten. So ist für gewerbliche Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren z. B. darzulegen, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden.
Weitere Informationen hierzu gibt Ihnen im Bedarfsfall die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde; in der Regel sind dies die Land- bzw. Stadtkreise, ansonsten die Regierungspräsidien.


Zu Nr. 9 -  Gefahrstoffe (einschließlich entzündlicher, leicht- oder hochentzündlicher Flüssigkeiten), wassergefährdende Stoffe

Die Art der verwendeten Einsatzstoffe und herzustellenden Erzeugnisse sind näher zu beschreiben. Ebenfalls sollte die Art der Lagerung der Einsatzstoffe, Erzeugnisse, Waren, Produktionsmittel und Produktionsrückstände ausgeführt werden, soweit diese feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind.
Hinweise zu den Anforderungen beim Umgang und der Lagerung von Gefahrstoffen geben die Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Bitte beachten Sie, dass auch Reinigungsstoffe, Wasseraufbereiter für die Geschirrspülmaschine, Insektenvernichtungsmittel usw. Gefahrstoffe sind. Die gefährlichen Eigenschaften sind der Kennzeichnung der Verpackung oder den Sicherheitsdatenblätter zu entnehmen.
Hinweise zu den Anforderungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der Lagerung finden Sie in der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (AwSV) und auf der Homepage des Umweltministeriums.
Die Anforderungen an die Lagerung entzündlicher, leicht- oder hochentzündlicher Flüssigkeiten sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) definiert (z.B. TRGS 509 , TRGS 510, TRGS 751 ).