Biologische Arbeitsstoffe

Unter biologischen Arbeitsstoffen werden alle Mikroorganismen verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen. Biologische Arbeitsstoffe sind allgegenwärtig und jeder ist ihnen täglich ausgesetzt. Dieses reine "Ausgesetzt sein" gegenüber biologischen Arbeitstoffen gehört zum normalen Lebensrisiko.
Darüber hinaus gibt es aber eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten bei denen biologische Arbeitstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Für Beschäftigte, die mit diesen Mikroorganismen in direkten Kontakt kommen, besteht ein zusätzliches Risiko. Hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Beschäftigten zu treffen. Dabei sind nicht nur Arbeitgeber aus dem Bereich der Biotechnologie oder entsprechender Forschungseinrichtungen angesprochen, wo gezielt mit Mikroorganismen umgegangen wird, sondern auch alle Arbeitgeber aus Bereichen, in denen biologische Arbeitsstoffe zwar vorkommen, die Tätigkeit aber nicht unmittelbar auf die Organismen ausgerichtet ist, wie z. B. in Krankenhäusern, Abfallsortierungen, in der Tierhaltung oder in der Bauwirtschaft (Vogelkot, Schimmelpilze).

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Biostoffverordnung [PDF; nicht barrierefrei] fasst diese Maßnahmen zusammen. Kernvorschrift der Verordnung sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung.

Als Hilfestellung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich biologischer Arbeitsstoffe wurden von der Hochschule Mannheim, im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, 11 Mustergefährdungsbeurteilungen für verschiedene Tätigkeiten und Anlagen erarbeitet.

Aufgabe der zuständigen Arbeitsschutzbehörden ist es, sich die Gefährdungsbeurteilung vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten besteht und welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergriffen hat, um eine Gesundheitsgefährdung zu verhindern. Sollten die getroffenen Maßnahmen unzureichend sein, hat die Behörde die Möglichkeit einzugreifen und Nachbesserungen zu fordern.