Abfallrecht - Merkblätter

Zur Zeit können wir Ihnen folgende Merkblätter im Bereich Abfallrecht anbieten:

Für die grundlegende Charakterisierung zur Prüfung der Ablagerbarkeit von Abfällen auf Deponien sind analytische Untersuchungen vorzunehmen, die nach den Vorgaben der DepV durchzuführen sind. Die Checkliste erleichtert der Verwaltung, den Deponiebetreibern sowie den Abfallerzeugern die Prüfung ob die Vorgaben entsprechend der DepV eingehalten sind.

Liste [PDF; nicht barrierefrei] der in Baden-Württtemberg vor dem Inkrafttreten der Änderungen der DepV zum 30.06.2020 behördlich anerkannten gleichwertigen Untersuchungsverfahren nach DepV.

Checkliste Pruefung von Analysenberichten - Stand 05-2013 [PDF; nicht barrierefrei]

Der Export von gebrauchten und funktionsfähigen Geräten, die im Ausland weiter verwendet werden, ist abfallrechtlich nicht zu beanstanden. Der Exporteur hat die Funktionsfähigkeit der Geräte nachzuweisen!
Verboten ist der Export von Geräten, die nicht funktionsfähig sind, und von Geräten mit FCKW-haltigen Kältemitteln (Kühl-, Gefrier- und Klimageräte).
Dieses Merkblatt enthält Hinweise, was unter Berücksichtigung der Ausführungen in § 23 und Anlage 6 des ElektroG beim Export von gebrauchten Elektrogeräten beachtet werden sollte.

Deutsche Fassung [PDF; nicht barrierefrei]
Englische Fassung [PDF; nicht barrierefrei]
Französiche Fassung [PDF; nicht barrierefrei]

Muster einer Prüfliste zur Aufzeichnung der Funktionsfähigkeit der zu exportierenden Geräte [PDF; nicht barrierefrei]

Für den Export ist es von großer Bedeutung, ob ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Altfahrzeug (also Abfall) ausgeführt werden soll. Gleiches gilt für gebrauchte Bauteile/Ersatzteile aus Fahrzeugen.
In Abstimmung mit dem Umweltministerium hat die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) dieses Merkblatt zur Frage der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Gebrauchtteilen herausgegeben.

Das Merkblatt steht Ihnen in folgenden Sprachen zur Verfügung:

Deutsch [PDF; nicht barrierefrei]         Englisch [PDF; nicht barrierefrei]         Französisch [PDF; nicht barrierefrei]

Verfahrensweise bei Anträgen auf Zustimmung zur Anwendung von gleichwertigen Prüfverfahren (DepV Anhang 4 Nr. 3 Satz 2)
Vor dem beabsichtigten Einsatz von gleichwertigen Prüfverfahren, ist ein Antrag auf Zustimmung an die Abfallrechtsbehörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Deponie befindet, auf der der Abfall abgelagert werden soll. In den überwiegenden Fällen sind dies in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Eine positive Zustimmungsentscheidung gilt formal nur für Untersuchungen im Zuge der Anlieferung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen auf Deponien im Zuständigkeitsbereich der befassten Behörde. Sofern das beschiedene Verfahren auch im Zuständigkeitsbereich einer anderen Abfallrechtsbehörde angewendet werden soll, empfiehlt es sich, dies vorab mit dieser Behörde abzustimmen.

Merkblatt „Gleichwertige Prüfverfahren“ [PDF; nicht barrierefrei]


Übersicht der gemäß DepV behördlich anerkannten gleichwertigen Verfahren  (Stand: 10-2016) [PDF; nicht barrierefrei]