44. BImSchV

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV [PDF; nicht barrierefrei] ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

Wichtig!
Für neue Feuerungsanlagen gelten alle Anforderungen unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 20. Juni 2019. Dies beinhaltet auch die Registrierung der Feuerungsanlage(n) über die Anzeige bei der zuständigen Behörde.


Anzeigepflichten

Für Betreiber von Anlagen, welche der 44. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeigepflichten:

Anzeigepflichten der 44. BImSchV

  • Anzeige einer Neuanlage
    Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV
  • Anzeige einer bestehenden Anlage
    Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV
  • Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung
    Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV
  • Anzeige eines Betreiberwechsels
    Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV
  • Anzeige einer endgültigen Stilllegung
    Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 der 44. BImSchV

Neuanlagen sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen (Definition: siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

 

Anzeigeverfahren

Gemäß § 37 der 44. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Mit der Allgemeinverfügung [PDF; nicht barrierefrei] des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats bei der Erfüllung von Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV hat das Land Baden-Württemberg davon Gebrauch gemacht. Auf dieser Rechtsgrundlage wird für Baden-Württemberg folgendes Vorgehen vorgegeben:

  1. Für Anzeigen nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 der 44. BImSchV sind die unten aufgeführten Formulare zu verwenden. Bitte beachten Sie hierzu die Ausfüllhinweise.
  2. Die ausgefüllten pdf-Formulare sind per E-Mail der jeweils zuständigen Behörde zu übersenden.
    - Informationen zu den zuständigen Behörden: siehe unten.
    - Gegebenenfalls sind der E-Mail weitere Unterlagen beizufügen, z.B. eingescannte Erklärung zur Inanspruchnahme einer Regelung für wenige Betriebsstunden, eingescannte Erklärung einer Regelung für den Notbetrieb, Lageplan/Luftbild mit eingezeichneter Schornsteinposition.
  3. Die zuständige Behörde führt das Anzeigeverfahren durch und nimmt die angezeigte Anlage bzw. die angezeigte Änderung in das Anlagenregister (siehe unten) auf. Werden zusätzliche Unterlagen für die Registrierung benötigt, teilt die zuständige Behörde dies dem Betreiber nach Eingang der Anzeige mit.
  4. Die zuständige Behörde informiert den Betreiber über die erfolgte Registrierung der Anlage bzw. der Änderung im Anlagenregister.


Anzeige-Formulare zur 44. BImSchV

Ausfüllhinweise zu den Formularen [PDF; nicht barrierefrei]

 

Anlagenregister

Nach § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Anlagenregister über die angezeigten Anlagen zu führen und die Informationen gemäß Anlage 1 der 44. BImSchV im Internet zu veröffentlichen.

Das Anlagenregister für Baden-Württemberg finden Sie beim Daten- und Kartendienst der LUBW.


Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, ist üblicherweise das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt, in welcher sich der Standort der Anlage befindet. Abweichende Regelungen hiervon ergeben sich aus der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (ImSchZuVO) [PDF; nicht barrierefrei] oder dem Bundesrecht.

Bei Anlagen von Betrieben, die der Störfall-Verordnung oder der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, sind die Abteilungen 5, Umwelt der Regierungspräsidien zuständig.

Bei Anlagen auf Betriebsgeländen,

  • die der Bergaufsicht unterliegen,
  • mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit mehr als 16 bar Druck betrieben werden,
  • der untertägigen Abfallentsorgung,
  • die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen,


ist das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg zuständig.