NiSV - Formulare

Zur Zeit stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:

Der Betreiber einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken, hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage nach § 3 Absatz 3 NiSV spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anzeige ist abhängig vom Betriebsort der Anlage und liegt

  • bei der Stadtverwaltung, wenn der Betriebsort in einem Stadtkreis liegt
  • beim Landratsamt, wenn der Betriebsort in einem Landkreis liegt.

Liste Behörden nach Alphabet [PDF; barrierefrei]

Die Anzeige können Sie im Serviceportal Baden-Württemberg vornehmen, sofern dieser Onlinedienst von der für Sie zuständigen Behörde freigeschaltet wurde:

Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Alternativ steht Ihnen dieses Formular zur Verfügung, das Sie per E-Mail mit allen erforderlichen Nachweisen schicken können:

Anzeige-Formular NiSV (PDF) [PDF; barrierefrei]