Abfallrecht - Formulare

Zur Zeit stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:

Zum 01.06.2014 trat die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV [PDF; nicht barrierefrei]) in Kraft. Diese regelt bundesweit die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§§ 53, 54 KrWG [PDF; nicht barrierefrei]).

Erlaubnispflichtig sind nach § 54 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind (jedoch anzeigepflichtig):

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  • Entsorgungsfachbetriebe für den Rahmen ihrer Zertifizierung
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz
  • Wirtschaftliche Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Leistung gefährliche Abfälle anfallen und diese transportiert werden (bsp.Fliesenleger)
  • Verordnete und freiwillige Rücknahme von Herstellern und Vertreibern
  • die Überlassung von Altfahrzeugen nach Altfahrzeug - Verordnung
  • Betriebe im Rahmen ihrer EMAS-registrierten Tätigkeitsbereiche
  • Sammlung und Beförderung mittels Seeschiffen
  • Paket-, Express- und Kurierdienste unter Beachtung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter

Anzeigepflichtig sind nach § 53 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:

  • Rücknahme von Transport- und Umverpackungen sowie gewerblichen Verkaufsverpackungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
  • Bagatellfälle bei wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Leistung Abfälle anfallen und diese transportiert werden (bsp. Fliesenleger) wenn:
        - weniger als 20t nicht gefährliche Abfälle / Jahr
        - weniger als 2t gefährliche Abfälle / Jahr
    transportiert bzw. gesammelt werden.

Elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren ermöglicht es, eine Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder einen Antrag auf Erlaubnis schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die jeweils zuständige Behörde zu übersenden.

Zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Hinweis zu den Formblättern:
Das Ausfüllen der Formblätter innerhalb des Webbrowsers ist nicht mit allen Browsern möglich!
Sollte es nicht funktionieren, dann: PDF-Dokument downloaden (speichern unter), anschließend mit entsprechendem Programm öffnen.

Formular zu Paragraph 53 KrWG - Anzeige (PDF) [PDF; nicht barrierefrei]
Formular zu Paragraph 54 KrWG - Erlaubnis (PDF) [PDF; nicht barrierefrei]
Uebersicht AbfAEV (PDF) [PDF; nicht barrierefrei]
Vollzugshilfe Anzeige-und Erlaubnisverfahren nach 53 54 KrWG AbfAEV (PDF) [PDF; nicht barrierefrei]

Seit dem 31.12.2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist.
Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher gemäß § 3 Absatz 4 LKreiWiG der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden soll.

Schreiben des Umweltministeriums zur Durchführung des LKreiWiG [PDF; nicht barrierefrei]

Zur Hilfestellung sowohl für den Abfallerzeuger als auch für die beteiligten Behörden wurde in Abstimmung zwischen dem Umweltministerium Baden-Württemberg und der LUBW Formblätter zur anforderungsgerechten Erstellung eines Verwertungskonzeptes erarbeitet.

    oder direkt hier unter:
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Abfallverwertungskonzept
Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept
Erläuterungen und Hinweise zu den Formblättern