Wasserrechtliches Verfahren
* * * Hinweis: Dieser Bereich wird noch überarbeitet. * * *
Grundsätzlich unterscheidet man drei unterschiedliche wasserrechtliche Verfahren. Die Verfahren werden von den zuständigen Wasserbehörden (also den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten, den Regierungspräsidien oder dem Umweltministerium) durchgeführt.
a) Erlaubnisverfahren
Bei der Direkteinleitung von Abwasser (auch Kühlwasser) in ein Gewässer ist ein Erlaubnisverfahren nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchzuführen.
Nach § 57 des WHG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstoff-Fracht des Abwassers mit Verfahren nach dem Stand der Technik gering gehalten wird.
Um die technische Fachbehörde in die Lage zu versetzen, diesem Prüfauftrag nachzukommen, müssen die Antragsunterlagen i.d.R. mindestens die folgenden Unterlagen/Informationen enthalten:
Pläne (Entwässerungsplan, Anlagenaufstellungsplan, Anfallstellen von Abwasser, Einleitstelle ins Gewässer),
Beschreibung (Abwasserrelevante Vorgänge/Produktionsverfahren, Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, optimalen Behandlung von Abwasser) und
Daten (Abwassermenge/-inhaltsstoffe, komplette Liste der (abwasserrelevanten) Einsatzstoffe incl. Sicherheitsdatenblätter).
b) Genehmigungsverfahren
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45e des Wassergesetzes (WG) von Baden-Württemberg.
Danach hat die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Einhaltung der Anforderungen nach WHG (§ 58) muss sichergestellt sein.
Um die technische Fachbehörde in die Lage zu versetzen, diesem Prüfauftrag nachzukommen, müssen die Antragsunterlagen i.d.R. mindestens die folgenden Unterlagen/Informationen enthalten:
Pläne (Entwässerungsplan, Anlagenaufstellungsplan, Anfallstellen von Abwasser, Einleitstelle in kommunale Kläranlage XY),
Beschreibung (Abwasserrelevante Vorgänge/Produktionsverfahren, Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, optimalen Behandlung von Abwasser) und
Daten (Abwassermenge/-inhaltsstoffe, komplette Liste der (abwasserrelevanten) Einsatzstoffe incl. Sicherheitsdatenblätter).
c) Eignungsfeststellungsverfahren
Nicht seriengefertigte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG) dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (§ 63 WHG).
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedürfen dann keiner Eignungsfeststellung, wenn sie "einfach oder herkömmlich" sind (§§ 13 f VAwS), es sich um HBV-Anlagen handelt, oder sie einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, zum Beispiel ein CE-Zeichen nach Bauproduktengesetz haben.
Die materiellen Anforderungen an diese Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden häufig über Baurechtsverfahren, wasserrechtliche Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren (vgl. a) und b)) oder über Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgewickelt.
Nach § 62 des WHG i.V.m. der Anlagenverordnung (VAwS) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinsichtlich Beschaffenheit, Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb mindestens den allgemein anerkannten Regeln entsprechen, eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung von Gewässern (auch Grundwasser) darf nicht zu besorgen sein.
Um die technische Fachbehörde in die Lage zu versetzen, diesem Prüfauftrag nachzukommen, müssen die Antragsunterlagen i.d.R. mindestens die folgenden Unterlagen/Informationen enthalten:
Pläne (Lageplan der Anlage(n), Anlagenaufstellungsplan, Entwässerungsplan),
Beschreibung/Daten,
Angaben zu Abmessungen/Volumen der Anlage und zu den Inhaltsstoffen, insbesondere deren Wassergefährdungsklasse(n) (Nachweis z.B. durch Sicherheitsdatenblatt) und resultierende Gefährdungsstufe(n) und
Angaben zu Sicherheitseinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen sowie Überwachung der Anlage(n) (einschließlich Alarmplan, Maßnahmen im Schadensfall) sowie Nachweise über Standsicherheit, Dichtigkeit und Beständigkeit aller Anlagenteile, zum Beispiel durch baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise (CE-/Ü-Zeichen).