Weitere Hinweise
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Auf den folgenden Seiten finden Sie weiterführende Angebot zu den Themen
Hilfen bei der Planung von Arbeitsstätten
Die gesetzlichen Vorgaben für die Planung gewerblicher Bauvorhaben finden Sie im Internet der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter der Rubrik "Vorschriften"
Die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)" gelten für alle Arbeitsplätze, d.h. Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind.
Die Arbeitsstättenverordnung richtet sich an den Arbeitgeber, der jedoch nicht gleichzeitig Bauherr sein muss.
Die qualitativ beschriebenen Anforderungen der Arbeitstättenverordnung werden präzisiert in den Technische Regeln Arbeitsstätten .
Branchenspezifische Angebote
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist Herausgeber der Schriftenreihe "Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse", die sich einerseits mit dem Arbeitsschutz, aber auch mit der Gestaltung von Arbeitsplätzen branchenspezifisch (z.B. Kfz-Werkstätten) befassen. Einzelexemplare können dort kostenlos bestellt werden.
Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Er hat bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens die Baustellenverordnung zu beachten. Hiernach ergeben sich folgende Verpflichtungen:
a) Sofern bei der Ausführung des Bauvorhabens
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet
ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in der Regel Stadt- und Landkreise, sonst Regierungspräsidien) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung nach Anhang I der Baustellenverordnung zu übersenden. Der Vordruck zur Vorankündigung wird von der Staatlichen Gewerbeaufsicht auch als Formular angeboten.
b) Werden auf der Baustelle besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung ausgeführt, so ist vor der Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, muss die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und die besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung enthalten.
c) Werden auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator ist verantwortlich für die Planung und Organisation der Baustelle. Er hat ggf. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen und die Einhaltung der dort festgelegten Maßnahmen zu überwachen.
Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 30 des
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind u.a.:
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
Aufzugsanlagen,
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Genauere Informationen zu Montage, Installation und Betrieb dieser Anlagen finden Sie in der Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung. Bestimmte Anlagen, z.B.
Dampfkessel
Füllanlagen (hierzu gehören z.B. Gastankstellen und Abfüllanlagen für die Befüllung ortsbeweglicher Druckgeräte - umgangssprachlich Druckgasflaschen)
Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündbarer Flüssigkeiten (dazu zählen beispielsweise Lager für mehr als 10.000 Liter oder Tankstellen)
Betankungsanlagen (Kombination aus Tankstelle und Füllanlage)
bedürfen einer Erlaubnis. Der Ablauf eines solchen Erlaubnisverfahrens ist in § 18 der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführt. Die Erlaubnisbehörden für diese Anlagen werden in § 2, Ziffern 2 bis 5 der Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit (Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung - ProdSZuVO) genannt.
Detaillierte Informationen für konkrete Bauvorhaben (z.B. Aufstellvorschriften für Flüssiggasbehälter, Lagervorschriften für Gasflaschen) finden Sie im Technischen Regelwerk, das ebenfalls im Internet der Gewerbeaufsicht eingestellt ist.
Bei den Planung sollten die betrieblichen Beauftragten eingebunden werden, um dem Planer wichtige Informationen über den Betrieb zu liefern.
Folgende Beauftragte können - sofern im Betrieb bestellt - herangezogen werden:
- Betriebsärzte
- Beauftragte für die Biologische Sicherheit
- Brandschutzbeauftragte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Laserschutzbeauftragte
- SicherheitsbeauftragteBeauftragte für das betriebliche Arbeitsschutzmanagementsystem
- Abfallbeauftragte
- Gefahrgutbeauftragte
- Gewässerschutzbeauftragte
- Immissionsschutzbeauftragte
- Störfallbeauftragte
- Strahlenschutzbeauftragte
- Umweltmanagementbeauftragte
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