Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung
Betriebe bedürfen einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wenn Tätigkeiten mit Asbest im Bereich des hohen Risikos nach § 2 Absatz 8b der GefStoffV ausgeübt werden sollen. Betriebe bedürfen einer Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV, wenn Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos nach § 2 Absatz 8a GefStoffV ausgeübt werden sollen.
Nach § 19 Absatz 6 GefStoffV [PDF; nicht barrierefrei] hat die für die Zulassung und Genehmigung zuständige Behörde eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt für Baden-Württemberg zentral auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Hinweis: Die Zulassung von Betrieben nach § 11a Absatz 3 GefStoffV für Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ein.
Trotzdem müssen Betriebe mit Zulassung, die Tätigkeiten mit Asbest im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchführen, eine unternehmensbezogene Anzeige bei der für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeaufsicht einreichen. Diese dient dazu, die bei den Tätigkeiten angewendeten Arbeitsverfahren zu benennen und die Tätigkeiten dem entsprechenden niedrigen und/oder mittleren Risikobereich zuzuordnen (einschließlich der Art der Expositionsermittlung) sowie die dafür notwendigen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung und im Arbeitsplan aufzuführen.
Fehler in der Liste sind der für die Zulassung bzw. Genehmigung zuständigen Behörde zu melden. Über unsere Stadt- und Landkreiskarte finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten.