Chemikalienrecht - Fachinformationen
Chemikalienrecht - Fachinformationen
Zur Zeit stehen Ihnen folgende Fachinformationen zur Verfügung:
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonschichtV) benennt persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten mit geregelten Stoffen. Eine wesentliche Voraussetzung ist der Nachweis entsprechender Sachkunde.
§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 ChemOzonSchichtV verlangt zum Nachweis der Sachkunde neben der gesonderten Fortbildung die Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildungs-Veranstaltung. Die folgenden Grundsätze regeln bundeseinheitlich die Anforderungen an Fortbildungs-Veranstaltungen zum Nachweis der Sachkunde für Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und ähnliche Anlagen.
Grundsätze für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen [PDF; nicht barrierefrei]
nach § 5 Abs. 2 Ziff.1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Unternehmen, die Tätigkeiten an Asbest durchführen, benötigen mindestens einen Sachkundigen vor Ort, der die Sachkunde bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger nach TRGS 519 erworben und regelmäßig aufgefrischt hat. Um den Unternehmen die Suche nach einem geeigneten Lehrgangsträger zu erleichtern hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine bundesweite Liste veröffentlicht, in der die Lehrgangsträger nach Bundesland sortiert aufgelistet sind.
- Zur Liste (Fachdatenbanken) beim LASI
- Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg
Der Leitfaden der BG BAU erläutert die Regelungen für Arbeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand und enthält praktische Tipps und Materialien zur Umsetzung. Dazu zählen Muster für eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung.
Rechtliche Grundlage bildet die neue Gefahrstoffverordnung (Dezember 2025).
Angebot des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
- Anhang 16 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
Stand: November 2020
Nach GefStoffV muss die erforderliche Sachkunde für bestimmte Biozid-Produkte und bestimmte Verwendungen von Biozid-Produkten durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen werden. Der Sachkundelehrgang muss gemäß § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 die Anforderungen des Anhangs I Nummer 4.4 Absätze 3 und 4 GefStoffV erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat hierzu eine Hilfestellung für Lehrgangsträger in Bezug auf Mindestvorgaben für Sachkundelehrgänge zur Vermittlung der Kenntnisse für die Verwendung von Rodentiziden nach § 15c GefStoffV veröffentlicht.
Nach § 19 Absatz 6 GefStoffV hat die für die Zulassung und Genehmigung zuständige Behörde eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt für Baden-Württemberg zentral auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung [PDF; barrierefrei]
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI-AG 4 – Stofflicher Gefahrenschutz hat die Vorgaben für Sachkunde-Lehrgänge zur Raumdesinfektion mit Ozon erarbeitet und veröffentlicht.
- Zur abgestimmten Länderposition
- Stand 20.06.2022
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