Gefahrstoffe - Formulare

Zur Zeit stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:

Gemäß Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung sind Sie verpflichtet, den Umgang mit Begasungmitteln rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gemäß § 11a Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung sind Sie verpflichtet, Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Das BMAS hat mit der Bekanntmachung vom 21.05.2026 an die novellierte Gefahrstoffverordnung angepasste Musterformulare veröffentlicht: Für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemäß TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen" und für die Anzeige für Tätigkeiten mit Asbest und die Genehmigung für Abbrucharbeiten mit Asbest gemäß TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten". 
Zudem wurden die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchführen möchten, aktualisiert.

  • Anhang 5.1 zur TRGS 517 - Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (im Anwendungsbereich der TRGS 517)
  • Anhang 5.2 zur TRGS 517 - Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos (im Anwendungsbereich der TRGS 517)
  • Anhang 5.3 zur TRGS 517 - Objektbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos (im Anwendungsbereich der TRGS 517)
  • Anhang 5.4 zur TRGS 517 - Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (im Anwendungsbereich der TRGS 517)

 

  • Anhang 1.1 Unternehmensbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos und Antrag auf Genehmigung für Abbrucharbeiten
  • Anhang 1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos (gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV) 
  • Anhang 1.3 Objektbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos (gemäß § 11a in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.5 GefStoffV) 
  • Anhang 1.4 Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (gemäß § 6 und § 11a GefStoffV)
  • Anhang 2 Zulassung als Fachbetrieb nach § 11a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 GefStoffV für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich hohen Risikos

Diese und weitere Dokumente zum Thema "TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" finden Sie auch direkt bei der BAuA.

Gemäß Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn beabsichtigt wird, Schädlingsbekämpfungsmittel in Gemeinschaftseinrichtungen einzusetzen.